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Seit 2011 führt die Bundesanstalt das Register der in Deutschland von den nach Landesrecht zuständigen Stellen zugelassenen Klone, Klonmischungen und Familieneltern der Pappel. Nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) dürfen Zulassungen von diesen Arten von Ausgangsmaterial nur in der Kategorie „Geprüft“ erfolgen. Auch die vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial dieser Kategorie erfolgen (§ 7 FoVG). Die Klone wurden vor ihrer Zulassung einer Vergleichsprüfung unterzogen, in deren Auswertung die Überlegenheit im Anbauwert gegenüber einem Standard festgestellt wurde. Bei einer forstlichen Nutzung sollten Klone in Mischung angebaut werden. Als Mischungspartner können andere Klone der gleichen Art oder Vermehrungsgut einer anderen Art dienen.